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   OLG Dresden, 16.12.2022 - 2 Ws 270/22   

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https://dejure.org/2022,40049
OLG Dresden, 16.12.2022 - 2 Ws 270/22 (https://dejure.org/2022,40049)
OLG Dresden, Entscheidung vom 16.12.2022 - 2 Ws 270/22 (https://dejure.org/2022,40049)
OLG Dresden, Entscheidung vom 16. Dezember 2022 - 2 Ws 270/22 (https://dejure.org/2022,40049)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bleibt bei überschlägiger Prognose der Straferwartung offen, ob der Strafbann des Amtsgerichts möglicherweise überschritten werden wird, ist die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG als gesetzliche Ausnahme konzipierte sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht eröffnet. ...

  • rechtsportal.de

    Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts in Strafsachen von der Eingangszuständigkeit des Amtsgerichts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 445
  • StV 2023, 597
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 18.10.2021 - 4 Ws 87/21

    Prüfung bei Anfechtung der Eröffnung vor einem Gericht niedrigerer Ordnung

    Auszug aus OLG Dresden, 16.12.2022 - 2 Ws 270/22
    Der hinreichende Tatverdacht (§ 203 StPO) war vom Senat nicht zu überprüfen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 4 Ws 87/21 -, juris Rdnr. 10 f.).

    a) Der Senat teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, die der Entscheidung des KG Berlin folgend (KG Berlin, Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 4 Ws 87/21 -, juris Rdnr. 22 unter Verweis auf OLG Koblenz, Beschluss vom 06. November 2017 - 2 Ws 686/17 -, juris Rdnr. 8; so auch 1. Strafsenat des OLG Dresden, Beschluss vom 28. September 2021 - 1 Ws 264/21 -) meint, das eine Zuständigkeit des Schöffengerichts nach §§ 28, 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG nur gegeben sei, wenn im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe nicht zu erwarten ist und die amtsgerichtliche Strafgewalt mit Sicherheit ausreiche.

  • OLG Dresden, 28.09.2021 - 1 Ws 264/21
    Auszug aus OLG Dresden, 16.12.2022 - 2 Ws 270/22
    a) Der Senat teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, die der Entscheidung des KG Berlin folgend (KG Berlin, Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 4 Ws 87/21 -, juris Rdnr. 22 unter Verweis auf OLG Koblenz, Beschluss vom 06. November 2017 - 2 Ws 686/17 -, juris Rdnr. 8; so auch 1. Strafsenat des OLG Dresden, Beschluss vom 28. September 2021 - 1 Ws 264/21 -) meint, das eine Zuständigkeit des Schöffengerichts nach §§ 28, 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG nur gegeben sei, wenn im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe nicht zu erwarten ist und die amtsgerichtliche Strafgewalt mit Sicherheit ausreiche.
  • BGH, 06.10.2016 - 2 StR 330/16

    Nachträgliche Verweisung der Sache an ein höheres Gericht (Zulässigkeit:

    Auszug aus OLG Dresden, 16.12.2022 - 2 Ws 270/22
    Danach sind für Strafsachen in erster Instanz grundsätzlich die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GVG eingreift (vgl. BVerfGE 23, 223 [227]; BGH, Beschluss vom 06. Oktober 2016 - 2 StR 330/16 -, juris Rdnr. 10; Eschelbach in Beck-OK GVG, 16. Ed., 15. August 2022, § 24, Rdnr. 6).
  • OLG Koblenz, 06.11.2017 - 2 Ws 686/17

    Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Verweisung der Sache unter

    Auszug aus OLG Dresden, 16.12.2022 - 2 Ws 270/22
    a) Der Senat teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, die der Entscheidung des KG Berlin folgend (KG Berlin, Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 4 Ws 87/21 -, juris Rdnr. 22 unter Verweis auf OLG Koblenz, Beschluss vom 06. November 2017 - 2 Ws 686/17 -, juris Rdnr. 8; so auch 1. Strafsenat des OLG Dresden, Beschluss vom 28. September 2021 - 1 Ws 264/21 -) meint, das eine Zuständigkeit des Schöffengerichts nach §§ 28, 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG nur gegeben sei, wenn im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe nicht zu erwarten ist und die amtsgerichtliche Strafgewalt mit Sicherheit ausreiche.
  • BayObLG, 16.12.1999 - 2St RR 209/99

    Revision; Unterbringung ; Zuständigkeit; Voraussetzungen; Verweisung ;

    Auszug aus OLG Dresden, 16.12.2022 - 2 Ws 270/22
    Dem Ausnahmecharakter entsprechend bedeutet "Erwartung" mehr als bloße "Möglichkeit"; der Senat definiert sie als eine "aufgrund konkreter Umstände gewisse Wahrscheinlichkeit" (vgl. BayObLG NStZ-RR 2000, 177 (178), dort zur Erwartung einer Maßregelanordnung nach § 63 StGB), die das eröffnende Gericht aufgrund einer überschlägigen Prognoseentscheidung, ähnlich der Entscheidung über den hinreichenden Tatverdacht, anhand der allgemeinen Strafzumessungserwägungen und unter Berücksichtigung des gesamten Ermittlungsergebnisses nach § 160 Abs. 2 StPO festzustellen hat (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt GVG 65. Aufl., Rdnr. 4 m.w.N.).
  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

    Auszug aus OLG Dresden, 16.12.2022 - 2 Ws 270/22
    Allerdings läge eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (unter anderem dann) vor, wenn das Gericht die Bedeutung und Tragweite der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 1048/11, BVerfGE 131, 268, 312; Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11, BVerfGE 138, 64, 87).
  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 489/66

    Verfassungskonforme Auslegung des § 25Nr. 2c GVG

    Auszug aus OLG Dresden, 16.12.2022 - 2 Ws 270/22
    Erforderlich ist eine die Umstände des Einzelfalls erfassende Antizipation der Rechtsfolgenentscheidung (Bettermann AöR 94/1969, 263 [295]; Bockelmann GA 1957, 357 (360); Grünwald JuS 1968, 452 [456]).
  • BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 1048/11

    Vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist - mit Ausnahme des Verstoßes gegen das

    Auszug aus OLG Dresden, 16.12.2022 - 2 Ws 270/22
    Allerdings läge eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (unter anderem dann) vor, wenn das Gericht die Bedeutung und Tragweite der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 1048/11, BVerfGE 131, 268, 312; Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11, BVerfGE 138, 64, 87).
  • BGH, 29.04.2015 - 2 StR 405/14

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen: kommunikativer Prozess zwischen Täter und

    Auszug aus OLG Dresden, 16.12.2022 - 2 Ws 270/22
    Dem Gericht, das über die Zuständigkeitsfrage entscheidet, steht hierfür zwar ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BGH, Urteil vom 29. April 2015 - 2 StR 405/14 -, juris Rdnr. 12 a.E.).
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